1.1 SETMA bietet neue Waren im Bereich Abwassertechnik / Sanitär Kunden an, die Unternehmer sind. Die Rechtsbeziehungen zwischen SETMA und dem Kunden richten sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Anderslautende Bedingungen – soweit sie nicht in dieser Bestellung festgelegt sind – gelten nicht.
1.2 Die hier vorliegenden AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen „SETMA“ und dem Kunden.
1.3 SETMA ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder durch ausdrückliche Mitteilung mit Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware erklärt werden.
1.4 Unternehmer im Sinne der vorliegenden AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.5 Die AGB können auf der Website www.setma.de jederzeit auf der Detailseite „AGB“ eingesehen werden, die über den Link „AGB“ im unteren Bereich der Website erreichbar ist. Dort besteht die Möglichkeit, die AGB zu speichern oder auszudrucken.
2.1 Die Angebote von SETMA beinhalten die im Angebot ausdrücklich aufgeführten Waren schließen sämtliche Nebenleistungen, wie Bau-, Montage- oder Installationsarbeiten, Installationsmaterial und sonstige Arbeiten vor Ort ausdrücklich aus. Beratung und Angebote sind unentgeltlich und erfolgen durch SETMA nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unverbindlich und freibleibend. Die gesamte Angebotsdokumentation (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweise auf DIN Normen) verbleibt im Eigentum von SETMA. Diese darf ohne Zustimmung von SETMA weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden und ist bei Aufforderung unverzüglich an SETMA zurückzugeben.
2.2 Produktabbildungen sowie Zeichnungen oder Illustrationen gelten lediglich als annähernde Produktbeschreibung. Maßgebend für die Produktbeschaffenheit sind die Angaben in der Auftragsbestätigung. SETMA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit von Katalogangaben. Kataloge und Prospekte von SETMA werden ständig überarbeitet, weswegen Produktänderungen vorbehalten bleiben. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Lieferung sind allein die in der Annahmeerklärung bzw. Bestellbestätigung oder einem gesondert abgeschlossenen Vertrag enthaltenen Angaben maßgeblich. Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Produkte gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen oder auf einen Warenkatalog allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- beziehungsweise Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
2.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, die innerhalb von 5 Werktagen erteilt wird. Für den Umfang der Lieferung und andere Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Katalogen, Prospekten und sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich, wenn auf sie in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.
2.4 Bestellungen und Änderungen sind für SETMA nur bindend, wenn sie schriftlich von SETMA bestätigt wurden, und stellen erst dann einen Vertragsschluss dar. Vertreter/ Berater von SETMA sind nicht bevollmächtigt rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Diese bedürfen stets der Genehmigung durch SETMA.
2.5 Die Annahme kann entweder durch ausdrückliche Mitteilung mit Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware erklärt werden.
2.6 Preislisten, Preisangebote, Kostenvoranschläge und Ausschreibungen von SETMA stellen kein bindendes Angebot zum Verkauf der Waren dar. Es handelt sich bei den Angeboten vielmehr um die Aufforderung an den Kunden, „SETMA“ ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
2.7 Bestellungen, die bei SETMA eingehen und von SETMA angenommen wurden, können nicht ohne Zustimmung von SETMA storniert werden, und die Stornierung eines Vertrags, an dem der Käufer Partei ist, stellt keinen ausreichenden Grund für die Stornierung einer vom Käufer erteilten Bestellung dar.
3.1 Alle in schriftlichen Angeboten oder an anderer Stelle genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, außer sie werden ausdrücklich schriftlich vereinbart oder bestätigt. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem SETMA die Auftragsbestätigung versendet. Verbindliche Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhersehbaren Ereignissen nach Vertragsabschluss sowie von SETMA nicht zu vertretenden Hindernissen. Die angemessene Verlängerung der Lieferfrist gilt auch dann, wenn die vorgenannten Umstände bei Zulieferern von SETMA eintreten. Den Eintritt und das Ende derartiger Hindernisse wird SETMA dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
3.2 SETMA übernimmt kein Beschaffungsrisiko und behält sich vor, sich im Fall nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Zulieferer von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags zu lösen. Die Verantwortlichkeit von SETMA für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB gemäß § 9 bleibt hiervon unberührt. Im Fall der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird SETMA den Kunden unverzüglich informieren; im Fall des Rücktritts wird die Gegenleistung unverzüglich an den Kunden zurückerstattet.
3.3 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von SETMA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus, z.B. vereinbarte Vorauszahlungen oder zu beschaffende Genehmigungen oder Ähnliches.
3.4 Gerät der Kunde mit der Annahme der Lieferung in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Kunden über. SETMA ist in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen zu verlangen.
3.5 Das Verstreichen verbindlicher Lieferfristen befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht davon, eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu setzten und zu erklären, dass er die Leistung nach Ablauf der Nachfrist ablehnen werde. Dies gilt dann nicht, wenn Lieferfrist bzw. Liefertermin ausdrücklich als Festtermin zugesichert oder vereinbart wurde.
3.6 Teillieferungen sind zulässig.
3.7 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald ihm die Ware oder die Sendung an die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
3.9 Verzögert sich der Versand der Ware infolge von Umständen, die dieser zu vertreten hat, trägt der Kunde die Kosten für die Lagerung und die Versicherung.
3.10 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der Ware nicht verweigert werden.
3.11 Die Lieferung erfolgt ausschließlich in den angegebenen Verpackungseinheiten.
3.12 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Versand erfolgt immer auf Risiko des Kunden. SETMA haftet für versandbezogene Schäden nur dann, wenn es die Lieferung selbst durchgeführt hat und wenn der Schaden durch zumindest grobe Fahrlässigkeit seitens SETMA verursacht wurde. SETMA unterstützt den Kunden in angemessener Weise bei der Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche gegenüber dem Frachtführer, wenn die Lieferung von einem Dritten abgewickelt wurde. Solche Ansprüche sollten zunächst gegen das Beförderungsunternehmen (Spediteur, Paketdienstleister usw.) gerichtet werden. Ersatz wird nur auf der Grundlage einer neuen Bestellung zu den aktuell geltenden Preisen gewährt. Abweichungen auf dem Lieferschein oder der Rechnung sowie Transportschäden sollten uns unverzüglich, jedoch nicht später als innerhalb von 3 Tagen ab Wareneingang schriftlich mitgeteilt werden. Transportschäden hat der Kunden zusätzlich dem Spediteur/Dienstleister unmittelbar bei Lieferung anzuzeigen und in den Lieferdokumenten schriftlich festzuhalten.
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von SETMA „ab Werk“.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von SETMA nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Die Kaufpreisforderungen von SETMA sind nach Stellung der Rechnung sofort ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird. Tritt nach Vertragsabschluss eine Vermögensverschlechterung beim Kunden ein, ist SETMA berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
4.4 Kommt der Kunden in Zahlungsverzug, ist SETMA berechtigt, Verzugszinsen i. H. von 9 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.5 Das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen möglich.
5.1 SETMA behält sich an den von ihr gelieferten Waren das Eigentum vor, bis zur Erfüllung sämtlicher, ihr gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von SETMA.
5.2 Werden die gelieferten Waren vom Kunden mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Kunde verpflichtet, SETMA anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an SETMA bis zur völligen Tilgung aller ihrer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Der Kunde ist in widerruflicher Weise berechtigt, die abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden eintritt. Der Kunde hat dann unverzüglich die an SETMA abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug durch SETMA erforderlichen Angaben zu machen, sowie die dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SETMA berechtigt, die gelieferte Ware zurückzuholen. In der Zurücknahme der Ware durch SETMA liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SETMA hat einen solchen ausdrücklich erklärt. SETMA ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angefallener Verwertungskosten – anzurechnen.
5.4 Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Kunde SETMA unverzüglich zu informieren, damit SETMA gegebenenfalls rechtlich dagegen vorgehen kann.
6.1 Der Kunde muss als Unternehmer die Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Erhalt untersuchen und offensichtliche Mängel der Ware SETMA unverzüglich anzeigen, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Eine Mängelanzeige hat in Textform zu erfolgen und ist an SETMA zu richten.
6.2 Sofern dem Gewährleistungsansprüche zustehen sollten, kann die Nacherfüllung nach Wahl von SETMA durch Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung neuer Ware erfolgen.
6.3 Verkennt der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig, dass die Ware tatsächlich nicht mangelhaft ist bzw. dass SETMA nicht verantwortlich ist für den Mangel, so ist er SETMA zum Ersatz von etwaig dort angefallenen Kosten verpflichtet.
6.4 Die Verjährungsfrist für die Rechte bei Mängeln an einer neuen Sache beträgt zwei Jahre jeweils ab Erhalt der Ware.
6.5 Die von SETMA vertriebenen Produkte sollten ausschließlich von geeigneten Fachunternehmen, nicht aber von entsprechenden Laien eingebaut werden. Eine Haftung bzw. Gewährleistung für Schäden oder Mängel, die aus einem nicht fachgerechten Einbau und/oder einer nicht fachgerechten Verwendung der verkauften Produkte resultieren, kann nicht übernommen werden. Die Montage- und Einbauanleitungen etc. von SETMA sind zwingend zu beachten, ein Abweichen davon unzulässig.
6.6 Eine Mängelanzeige hat schriftlich unter Einhaltung gesetzlicher Pflichten sowie der Verkaufskette zu erfolgen.
6.7 Im Rahmen der Beauftragung des SETMA Kundendienst, erfolgt ein Service ausschließlich in den eigenen Räumlichkeiten der SETMA GmbH.
6.8 Die Bearbeitung einer Mängelanzeige erfolgt in angemessener Zeit, in der Regel innerhalb von 1 – 4 Wochen.
6.9 Bei Rücksendung eines Produktes an SETMA ist dieses von dem Kunden vorab zu reinigen und die Dekontaminierung vor Versand sicherzustellen. Etwaiges Zubehör und/oder Anbauteile sind zu entfernen und dieses sorgfältig und gut geschützt zu verpacken. Für andernfalls eintretende Schäden haftet SETMA nicht. Das Transportrisiko trägt der Versender. Der Ware sind entsprechende Begleitpapiere mit allen erforderlichen Angaben zur Bearbeitung der Mängelanzeige beizulegen, zu diesem Zweck stellt SFA dem Kunde ein Formular zur Verfügung. SFA ist berechtigt, die Annahme nicht vereinbarungsgemäßer Zusendungen zu Lasten des Kunden zu verweigern, insbesondere dann.
6.10 Das Ergebnis der Überprüfung des Produktes teilt SETMA zeitnah in Textform mit. Ersatzvornahme sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch SETMA gestattet.
6.11 Eine Mangelbeseitigung erfolgt innerhalb angemessener Zeit durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Altteile aus der Reparatur gehen in das Eigentum von SETMA über.
6.12 Ist SETMA für einen Mangel nicht verantwortlich, kann nach Beauftragung durch den Kunden eine kostenpflichtige Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen. Erfolgt im Auftrag des Kunden eine Mangelbeseitigung und werden dabei nicht im Kostenvoranschlag berücksichtigte Arbeiten erforderlich, ist SETMA berechtigt, den im Kostenvoranschlag angegebenen Umfang der Arbeiten auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden um bis zu 10 % zu überschreiten.
6.13 Kommt der Auftraggeber mit der Rücknahme eines versandfähigen Produktes in Annahmeverzug, trägt dieser die der SETMA hierdurch entstandenen Kosten. Die Gefahr der Lagerung des Produktes liegt beim Auftraggeber. Nach erfolgloser Aufforderung an den Auftraggeber zur Rücknahme des Produktes, ist SETMA berechtigt, das Produkt kostenpflichtig zu retournieren, zu verwerten oder kostenpflichtig zu entsorgen, soweit der Auftraggeber der Aufforderung durch SETMA nicht nachgekommen ist und somit über die Folgen informiert wurde.
7.1 Der Kunde hat den Montage-, Inbetriebnahme- und Wartungsanweisungen von SETMA Folge zu leisten. Im Fall eines Weiterverkaufs hat der Kunde Sorge dafür zu tragen, dass diese Unterlagen und Dokumente vollständig weitergegeben werden.
7.2 Für Abwasserhebeanlagen gelten die Fachregeln, u.a. die gilt die DIN EN 12056-4 | 2001-01. Danach dürfen elektrische Anlagen nur von einer Elektrofachkraft angeschlossen werden. Inbetriebnahmen müssen durch Fachkundige erfolgen und schriftlich dokumentiert werden. Gleiches gilt für die in festgelegten Zeitabständen erforderlichen Wartungen. Treten bei der Wartung Mängel auf, sind diese dem Anlagenbetreiber schriftlich gegen Quittung zu melden.
7.3 Der Kunde hat auf Anforderung durch SETMA für die Überprüfung eines Gewährleistungsfalls Wartungsnachweise und sonstige relevanten Dokumentationen vorzulegen.
8.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Geheimhaltungsvereinbarung sind alle Informationen, die von einem der Vertragspartner oder beiden Vertragspartnern ausdrücklich und in Textform als vertraulich bezeichnet wurden – zu den nach den §§ 17 und 18 UWG geschützte Informationen gehören, insbesondere Know-how. – durch gewerbliche oder andere Schutzrechte geschützt sind. – unter eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit sind. – bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse des offenbarenden Vertragspartners aus der Natur der Informationen gibt. Unter dem Begriff der „Information“ im vorgenannten Sinne fallen sowohl die Daten an sich als auch die mit den Daten versehenen Datenträger. Nicht unter den Begriff der vertraulichen Information fallen solche Informationen, die – öffentlich bekannt sind. – nach schriftlicher Erklärung des offenbarenden Vertragspartners auf Verzicht des Schutzes veröffentlicht werden. – dem empfangenden Vertragspartner auf anderem Wege als durch den offenbarenden Vertragspartner bekannt wurden und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde. Derjenige Vertragspartner, der sich auf eine der vorstehenden Ausnahmen beruft, hat im Zweifelsfall deren Vorliegen zu beweisen.
8.2 Zulässige Tätigkeiten und unerlaubte Vorgänge – Den Vertragspartnern wird eingeräumt, die Informationen in der Art und Weise zu benutzen, wie dies zur Durchführung der Zusammenarbeit zweckmäßig und üblich ist. – Erhaltene Informationen dürfen nur an diejenigen angestellten Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, die in die Zusammenarbeit einbezogen sind, und zwar nur in dem Maße, wie dies der Aufgabenstellung des Mitarbeiters im Rahmen der Zusammenarbeit entspricht. – Externen Beratern dürfen Informationen zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Berater einer Berufsverschwiegenheitspflicht unterliegen und dies für die Zusammenarbeit notwendig und zweckmäßig ist. – Informationen dürfen Dritten dann überlassen werden, wenn der offenbarende Vertragspartner dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Ist der Dritte mit dem empfangenden Vertragspartner ein verbundenes Unternehmen und ist seine Einbeziehung für das Projekt notwendig und zweckmäßig, darf der andere Vertragspartner der Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern. – Etwaige gesetzliche oder auf behördliche Anordnung beruhende Offenbarungspflichten der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. – Kein Vertragspartner darf Schutzrechte an den vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners nutzen, verwerten oder solche beantragen oder schaffen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
8.3 Pflichten – Die Vertragspartner schützen und sichern die vertraulichen Informationen mit der erforderlichen Sorgfalt, zumindest aber mit der Sorgfalt, mit welcher sie eigene vergleichbare Informationen schützen. Informationen werden zur Verwaltung gesichert, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind. – Jeder Vertragspartner kann vom jeweils anderen Vertragspartner verlangen, dass eine Kenntnis nehmende Person schriftlich zur Verschwiegenheit nach Maßgabe dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet wird und dass dies dem fordernden Vertragspartner im Voraus nachgewiesen wird. – Jeder Vertragspartner unterrichtet den übertragenen Vertragspartner unverzüglich und schriftlich, wenn er Kenntnis oder auch nur den Verdacht einer bevorstehenden oder stattgefundenen Verletzung der Geheimhaltungsinteressen des anderen Vertragspartners hat. Hierunter fallen auch Erkenntnisse oder Verdachtsmomente außerhalb der Zusammenarbeit in diesem Projekt. – Jeder Vertragspartner unterrichtet unverzüglich den jeweils anderen von einer gesetzlichen oder auf behördliche Anordnung beruhenden Offenbarungspflicht.
8.4 Vereinbarungsdauer – Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt, soweit nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden ist, auf Dauer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Verpflichtungen aus der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung dauerhaft auch über das Ende der Vereinbarung hinaus.
9.1 Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet SETMA uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen. Darüber hinaus haftet SETMA uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien.
9.2 Für solche Schäden, die nicht von § 9.1 erfasst werden und die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet SETMA, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Dabei beschränkt sich die Haftung von SETMA auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden.
9.3 Im Falle leicht fahrlässiger Verletzungen solcher Vertragspflichten, die weder von § 9.1 noch § 9.2 erfasst werden, (sog. unwesentliche Vertragspflichten) haftet SETMA nicht.
9.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die von SETMA vertriebenen Produkte sollten ausschließlich von geeigneten Fachunternehmen, nicht aber von entsprechenden Laien eingebaut werden. Eine Haftung bzw. Gewährleistung für Schäden oder Mängel, die aus einem nicht fachgerechten Einbau und/oder einer nicht fachgerechten Verwendung der verkauften Produkte resultieren, kann nicht übernommen werden.
10.1 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
10.2 Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
10.3 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der SETMA. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kunde, der Unternehmer ist, keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat, oder für den Fall, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Auch dann ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von SETMA. Die Befugnis, das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt davon unberührt.
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